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Wer bezahlt die Maklerprovision?
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Der City Immobilienmakler Ratgeber
Beim Verkauf einer Immobilie wird oftmals ein Makler angeheuert, welcher bei der Vermarktung des Objekts hilft und den Verkaufsprozess plant sowie abwickelt. Dafür erhält er generell eine Maklerprovision. Doch bezahlt der Käufer oder der Verkäufer diese Provision? Wie wird sie festgelegt? Diese und weitere Fragen beantworten Ihnen unsere City Immobilienmakler Experten in diesem Beitrag. finden, zeigen Ihnen unsere City Immobilienmakler hier.
In diesem kurzen Briefing werden Sie durch unsere City Immobilienmakler über alles Wissenswerte zum Thema Maklerprovision informiert.
Wer zahlt?
Beim Verkauf einer Immobilie wird die Maklercourtage, anders als bei Mietobjekten, in der Regel nicht allein vom Verkäufer getragen. Meist wird die Provision anteilig berechnet oder muss zuweilen auch gänzlich vom Kaufinteressenten getragen werden.
Folgende Bundesländer treffen im Normalfall die Einigung, die Maklercourtage 50% zu 50% zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen:
- Schleswig-Holstein
- Saarland
- Bayern
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen-Anhalt
- Baden-Württemberg
- Sachsen
Rheinland-Pfalz und Niedersachsen bevorzugen im Allgemeinen auch Regelungen zur gerechten Aufteilung von jeweils der Hälfte, dies gilt in diesen beiden Bundesländern jedoch nicht zwangsläufig überall, sondern kann in verschiedenen Regionen abweichen. Dies gilt auch für Thüringen, wo die Zahlung der Provision ebenfalls nicht für das gesamte Bundesland festgelegt wurde. Mecklenburg-Vorpommern hat landesweit entscheiden, dass die Maklerprovision zwar anteilig von Käufer und Verkäufer übernommen wird, der Käufer hierbei aber den größeren Prozentsatz tragen muss.
Hausverkauf ohne Provision
Muss die Maklerprovision in jedem Fall bezahlt werden? Gibt es hierbei Ausnahmen oder kann eine Geldsumme wieder zurück gefordert werden? Und ab wann besteht die Pflicht, die Courtage zu bezahlen?
Wann eine Maklercourtage fällig wird, ist gesetzlich genau geregelt. Dies ist in folgenden Situationen der Fall:
Aufgrund des Abschlusses eines rechtswirksamen Maklervertrages
Wenn keine Mängel vorliegen, die den Vertrag unwirksam werden lassen
Nach Vollzug einer Maklertätigkeit
Beim Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages
Wenn der Vertragsabschluss aufgrund der Tätigkeiten des Immobilienmaklers erfolgen konnte
Zudem ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Maklercourtage nicht zwangsläufig wegfällt, sobald der Maklervertrag endet. Wurde ein Kaufinteressent nachweislich durch den Immobilienmakler vermittelt, so muss der potenzielle Kunde die Provision selbst dann bezahlen, wenn der Vertrag mit dem Makler keine Gültigkeit mehr besitzt. Wenn Sie als Verkäufer allerdings ohne Hilfe des Immobilienmaklers einen geeigneten Käufer finden, sind Sie, je nach Vertrag, meist nicht zu einer Provisionszahlung verpflichtet.
Bestimmte Situationen erfordern bzw. ermöglichen jedoch eine Freistellung von der geforderten Zahlung. So ist zum Beispiel jeder Immobilienmakler bei der Schließung eines Vertrages verpflichtet, den Auftraggeber ausreichend über dessen Widerrufsrecht aufzuklären. Geschieht dies nicht, kann entschieden werden, dass der Immobilienmakler dazu verpflichtet ist, die Maklercourtage zurückzuzahlen.
Hierzu kommt es in der Regel auch dann, wenn eine Pflichtverletzung oder gar Täuschung von Seiten des Immobilienmaklers stattgefunden hat, oder wenn der Makler aus Eigennutz einen zu hohen Kaufpreis erzielen möchte oder grobe Fahrlässigkeit an den Tag legt. Auch, wenn der Makler eine unüblich hohe Provision verlangt hat, kann es in manchen Fällen dazu kommen, dass Sie den Differenzbetrag zurück erhalten.
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